Ansprüche bei Eröffnung von EMS Studios in der Covid 19 Pandemie
Wie sieht es rechtlich mit der (Neu-) Eröffnung von Studios im Rahmen der Covid-19-Pandemie aus?
Rechtsstreitigkeiten nehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie stark zu. So kam es auch im Rahmen von Verträgen von Studiobetreibern - Einzelstudios, EMS-Studios aber auch Fitnessketten - mit ihren Kunden im Falle von plötzlich geschlossenen Fitnessstudios zu unzähligen Verfahren vor Gericht. Viele Studiobetreiber wünschen sich nun aufgrund sinkender Inzidenzwerte in der Covid-19-Pandemie eine (Wieder-) Eröffnung ihre Studios. Auch hier wird es zu einigen rechtlichen Fragen kommen. Wie dies gesetzlich geregelt ist, was Betreiber von EMS-/Fitnessstudios beachten sollten und wie die aktuelle Rechtsprechung aussieht, stellen wir dar.
[Anmerkung: Am Ende des Beitrags finden Sie eine Übersicht zu den Regelungen der einzelnen Bundesländern]
Covid-19-Pandemie - Schadensersatzansprüche des Kunden?
Der Betreiber des EMS-Studios oder auch Fitnessstudios muss den Kunden wegen der Schließungen kein Schadensersatz zahlen. Hier fehlt es am Verschulden, denn die Schließungen beruhen auf behördlichen Verfügungen.
Anders kann dies aber nach Eröffnung wieder aussehen. Als EMS-/Fitnessstudiobetreiber müssen Sie z.B. hinreichende Hygienemaßnahmen aufstellen. Bei einem Verstoß gegen diese Schutzpflichten kann dem Kunden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Covid-19-Pandemie - Sonderkündigungsrecht des Kunden?
Die Kunden haben auch nicht das Recht, den Vertrag mit dem EMS-/Fitnessstudio aufgrund eines Sonderkündigungsrechts zu kündigen.
Außerdem fehlt es auch hier seitens der EMS-/Fitnessstudiobetreiber am Verschulden.
Covid-19-Pandemie - Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann aber vom Kunden ordentlich, fristgerecht gekündigt werden. Dabei sind seitens des Kunden dann aber die vertraglich vereinbarten Fristen zu beachten.
Studios & Mitgliedsbeiträge
Zwar haben viele EMS-/Fitnessstudios in Zeiten der Schließung aufgrund der Covid-19-Pandemie gar keine Beiträge berechnet bzw. bei offenen Forderungen diese Positionen bereits herausgerechnet. Doch ist dies auch eine Pflicht der Betreiber oder steht ihnen das Recht zu, die Beiträge einzubehalten?
Gesetzliche Regelung
Gesetzlich wurde der Fall, in welchem eine Leistung nicht erbracht werden kann, durch das BGB umfassend geregelt. Ein Kunde kann seine gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückverlangen.
Es liegt eine unmögliche Leistung für den Betreiber des EMS-/Fitnessstudios vor, § 275 I BGB. Die Studios schließen mit ihren Mitgliedern Verträge, welche bestimmte Leistungen enthalten (z. B. Bereitstellung von Trainingsgeräten, Zugang zu Trainingsräumen etc.). Durch die behördlich angeordneten Schließungen können die EMS-/Fitnessstudiobetreiber in den jeweiligen Zeiträumen insbesondere den Zugang zu den Trainingsräumen nicht ermöglichen.
Die Konsequenz daraus ist, dass gemäß § 326 I 1 Alt. 1 BGB die Gegenleistung – der Monatsbeitrag – nicht mehr geschuldet ist, und ferner gemäß § 326 IV BGB eine bereits erbrachte Gegenleistung zurückzuerstatten ist.
Covid-19-Pandemie - Aktuelle Rechtsprechung
Kürzlich bestätigte auch das Amtsgericht in Hamburg (Urteil vom 11.06.2021, Az. 9 C 95/21), dass die Mitglieder ihre Beiträge im Studio nicht zahlen müssen. Auch das Amtsgericht Papenburg (Urteil vom 18.12.2020, Az. 3 C 337/20) gab einem Mitglied Recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Mitgliedsbeiträge zu.
Beitragsanpassung nach Eröffnung der Studios unter Auflagen wegen der Covid-19-Pandemie
Bei einer Eröffnung des Studios müssen aufgrund der Covid-19-Pandemie auch die EMS-/Fitnessstudiobetreiber Auflagen einhalten. Unter Umständen kann dann eine Minderung der Beiträge nach § 536 I BGB in Betracht kommen. So kann z.B. ein Mangel bei erheblich längeren Wartezeiten bestehen. Doch als Betreiber von EMS-/Fitnessstudios kann man auch alternative Angebote anbieten, um die Beitragszahlungen in voller Höhe beizubehalten. So ist z.B. das Anbieten von „Onlinekursen“ möglich.
Covid-19-Pandemie - Ausstellung von Gutscheinen in Studios?
EMS-/Fitnessstudiobetreiber sind gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB auch dazu berechtigt, ihren Mitgliedern "anstelle einer Erstattung" des Eintrittspreises bzw. des Nutzungsentgeltes einen "Gutschein zu übergeben".
Diese sog. Ersetzungsbefugnis modifiziert den Rückzahlungsanspruch der Mitglieder insoweit, dass EMS-/Fitness-Studiobetreiber - als Schuldner der Rückzahlungsverpflichtung - die Möglichkeit haben die eigentlich sofort fällige Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 326 BGB bis zum 31. Dezember 2021 aufzuschieben (vgl. Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB; MüKo/Busche, 2021, EGBGB, Art. 240 § 5 Rn. 28-19).
Auszahlung des Wertes des Gutscheins des Studios
Der Inhaber eines ausgestellten Gutscheins kann von dem EMS-/Fitnessstudiobetreiber dagegen nur die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (z.B., wenn jemand existenziell wichtige Lebensunterhaltskosten wie Miet- oder Energierechnungen nicht zahlen kann) oder
2. er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat, Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB.
Unanwendbarkeit von Art. 240 § 5 EGBGB
Enthält der Vertrag Vereinbarungen darüber, was im Falle der Absage einer Veranstaltung erstattet wird, sind diese für den Erstattungsbetrag maßgebend und die Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB nicht anwendbar (vgl. MüKo/Busche, 2021, EGBGB, Art. 240 § 5 Rn. 28; BeckOK BGB/Voit, EGBGB, Art. 240 § 5 Rn. 11 - 15)
Covid-19-Pandemie - Keine Verweigerungsmöglichkeit des Kunden
Ein Kunde kann den Gutschein, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht verweigern, wenn er vor dem 08.03.2020 geschlossen worden ist.
Der Gesetzgeber hat Veranstaltern/Betreibern kraft Gesetze ein einseitiges Gestaltungsrecht zugewiesen, sodass das zugrundeliegende Schuldverhältnis - der EMS-/Fitnessstudiovertrag - nachträglich umgestaltet wird (vgl. § 262 BGB; MüKo/Busche, 2021, EGBGB, Art. 240 § 5 Rn. 28).
Studios - „Automatische“ Verlängerung des Vertrages umstritten
Im Rahmen der (Neu-) Eröffnung von Studios aufgrund der Covid-19-Pandemie ist eins der größten Probleme, ob die Verträge „automatisch“ um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung verlängert werden. Diese Überlegung wurde auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) gestützt.
So gab es in der Rechtsprechung einige unterschiedlich ausfallende Urteile. Hier wird wohl eine höchstrichterliche Entscheidung Aufklärung bringen müssen.
Studios - Vertragsverlängerung nicht möglich
Unter anderem musste sich das Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 18.12.2020 (Az. 3 C 337/20) mit dieser Thematik aufgrund eines Fitnessstudios in Meppen befassen. Dieses sprach sich gegen eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB aus. Eine Vertragsanpassung sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls für eine Partei (hier für das Mitglied) nicht zumutbar.
Auch das Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 06.05.2021 (Az. 13 C 99/20) urteilte in diese Richtung und begründete dies damit, dass bei Vorliegen von Unmöglichkeit (§ 275 BGB) der Anwendungsbereich des § 313 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 176; MüKo/Ernst, BGB, § 275 R. 19; NK-BGB/Dauner-Lieb, BGB, § 275 Rn. 37).
Das Amtsgericht Döbeln mit Urteil vom 15.03.2021 (Az. 3 C 878/20) begründete, dass der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) derart manifestiert, dass eine einseitige Vertragsanpassung nicht möglich sein soll, vielmehr es sich um einen gegenseitigen Vertrag mit fester Vertragslaufzeit und fester Kündigungsfrist handelt.
Studios - Vertragsverlängerung möglich
Auch einige Gerichte sprachen sich für eine Vertragsverlängerung aus. So vor allem das bekannte Urteil vom LG Würzburg (Urt. v. 23.10.2020, Az. 1 HK O 1250/20). Hier teilte eine Studiobetreiberin mit, dass sie ihr Studio aufgrund behördlicher Anordnung schließen müsse. Für April werde sie die Beiträge zwar abbuchen, aber sobald das Studio wieder offen sei, werde sie diesen Betrag für den Monat wieder gutschreiben. Das LG Würzburg begründete eine mögliche Vertragsverlängerung damit, dass die Pandemie unvorhersehbar und der Kontrolle von beiden Parteien entzogen sei.
Weiter urteilten auch das Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 27.11.2020 (Az. 3 C 300/20), Amtsgericht Torgau, Urteil vom 20.08.2020 (Az. 2 C 382/19) und das Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 01.12.2020 (Az. 4 C 112/20) für eine Vertragsverlängerung.
Gründe, die für eine mögliche Verlängerung des Vertrages sprechen sind, dass eine Vertragsanpassung aufgrund der Umstände des Einzelfalls für eine der Parteien zumutbar ist (Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 27.11.2020 - Az. 3 C 300/20; Amtsgericht Torgau, Urteil vom 20.08.2020 - Az. 2 C 382/19; Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 01.12.2020 - Az. 4 C 112/20).
Außerdem sei eine Vertragsanpassung eine sinnvolle Lösung im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Schaffung des Art. 240 § 5 EGBGB darstellt. Die Annahme der Unzumutbarkeit einer Vertragsverlängerung würde denjenigen, der bereits gezahlt hat, auf den Gutschein verweisen, und denjenigen, der nicht bezahlt hat, von der Zahlung freisprechen (Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 01.12.2020 - Az. 4 C 112/20).
Viel Kritik am Urteil vom LG Würzburg
Vor allem die Entscheidung des Landgerichts Würzburg wird viel kritisiert. Diese ist in einem wettbewerbsrechtlichen Kontext ergangen ist, in der von dem Gericht festgestellt worden ist, dass die Möglichkeit einer Vertragsanpassung aufgrund der unklaren Situation nicht ausgeschlossenen werden darf - eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik ist aber nicht erfolgt. Es wurde explizit auf eine Klärung durch die Zivilgerichte verwiesen.
Weiterhin ist § 313 BGB subsidiär gegenüber § 275 I BGB, was vom Landgericht Würzburg gar nicht gewürdigt worden ist.
Bei den anderen - pro und contra - Entscheidungen der Gerichte, handelt es sich um erstinstanzliche Urteile. D. h. die Gerichte müssen die Möglichkeit der Berufung erst einmal überhaupt zulassen, damit man gegen ein ergangenes Urteil vorgehen kann. Dies ist nicht immer möglich (§ 511 ZPO). Insbesondere bei geringen Streitwerten (unter 600 €), kann eine Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen sein. Typischerweise handelt es sich bei Fitnessstudio-Beiträgen oftmals um kleinere Beträge.
Covid-19-Pandemie - Handlungsempfehlung für Betreiber von EMS-/Fitnessstudios
Als EMS-/Fitnessstudiobetreiber ist es natürlich schwierig, zu wissen, wie man handeln soll. Es bedarf in jedem Fall einer gesonderten Prüfung des Einzelfalls, um feststellen zu können, ob eine Vertragsanpassung angemessen ist oder nicht.
Sie sollten unbedingt einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren, der sich Ihrer Sache annimmt. Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass die Möglichkeit der Vertragsanpassung grundsätzlich eröffnet ist.
Eröffnung des Studios - Weitere Fragen?
Auch wenn Sie als Betreiber eines Studios – egal ob EMS- oder Fitnessstudio – noch weitere Fragen im Rahmen der Eröffnung aufgrund der Covid-19-Pandemie haben, kontaktieren Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt!
Dr. Krieg & Kollegen – Rechtsschutz & Forderungsmanagement für EMS-/Fitnessstudiobetreiber
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Covid-19-Pandemie: Regelungen in den einzelnen Ländern
Zu beachten sind aber immer auch die verschiedenen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern. Hier gibt es einen Überblick über alle aktuellen Verordnungen in deiner Region.
*Hinweis: Seit dem 24. April 2021 gilt bundesweite die sog. "Notbremse", die schärfere Regelungen vorsieht, sollte ein Inzidenzwert von über 100 für drei aufeinander folgende Tage bestehen (vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz).
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